Satzung des Vereins - Wir sind Neuötting

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§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen: "Wir sind Neuötting". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Neuötting.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein agiert überparteilich.

§ 2

Zweck

 

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung und Realisierung einer umfassenden und nachhaltigen Stadtentwicklung für die Stadt Neuötting, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität und Anziehungskraft der Stadt Neuötting für Industrie, Gewerbe, Handel, Fremdenverkehr, Freizeit, Bildung, Kultur und Wohnen zu entwickeln und nach Möglichkeit zu steigern. Unter aktiver Beteiligung aus der Bevölkerung sollen strategische und taktische Entscheidungshilfen für die Gremien der Stadt oder anderer Entscheidungsträger entwickelt werden, die zu einer zielorientierten Stadtentwicklung zum Wohl der Allgemeinheit beitragen. Durch Einbeziehung von Personen aus möglichst vielfältigen gesellschaftlichen Bereichen will der Verein zugleich das demokratische Bewusstsein fördern und die Bevölkerung zur Mitwirkung an der Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft motivieren. Die Identifikation der Bevölkerung mit ihrer Stadt soll verbessert und ein auch überregional wirksames Stadtimage aufgebaut und unterstützt werden.

 

(2) Das Vereinsziel soll insbesondere wie folgt erreicht werden:

 

(a) Entfaltung eigener Aktivitäten und Beteiligungen an Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens

(b) Gestaltung des Stadtbildes; Mitarbeit und aktive Einschaltung bei der Lösung kommunaler Maßnahmen der Stadt Neuötting, soweit die Vereinszwecke betroffen sind

(c) Förderung städtischer und privater Vorhaben sowie Durchführung eigener Maßnahmen auf allen Gebieten der Stadtentwicklung, der Kultur, der Bildung, des Umweltschutzes und der Landschaftsentwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie des Sports und der Freizeitgestaltung

(d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Neuötting und anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften

(e) Maßnahmen zur Information und Weiterbildung des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises

(f) Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung der Stadt Neuötting

(g) Bildung von Arbeitsgruppen unter Beteiligung auch vereinsfremder Personen zur Realisierung der Vereinszwecke

(h) Entwicklung von Stärken-/Schwächenanalysen zur Vereinsarbeit durch Bürgerumfragen

(i) Öffentlichkeitsarbeit und werbliche Unterstützung von Maßnahmen, die den Vereinszweck fördern

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, gewerblich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Handelsgesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejahen und bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, sollen dem Vorstand bei Stellung des Aufnahmeantrags die vertretungsberechtigte Person mitteilen. Geschieht dies nicht, nimmt der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Rechte im Verein wahr, allerdings mit der Maßgabe, dass auch eine Personenmehrheit nur eine Stimme hat.

(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann nur durch die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erfolgen.

(4) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, haben jedoch das volle Stimmrecht.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

(1) freiwilligen Austritt, der nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden muss.

(2) Tod des Mitgliedes

(3) Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wozu es einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes bedarf, infolge:

(a) Nichtzahlung der vorgeschriebenen Beiträge, trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung.

(b) Wegen grober Verletzung der Vereinspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens.

(4) Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 5 Abs. 3 b) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und Vorschläge zur Erreichung des Vereinszieles zu machen; sie besitzen das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive Wahlrecht.

(2) In Vereinsämter können nur Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie gesetzlich vertretungsberechtigte Personen von juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die ihrerseits Mitglieder sind.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen Interessen und dem Ansehen des Vereins schaden könnte; die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe sind zu beachten; die ordentlichen Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum Ablauf des Monats März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal am Sitz des Vereins statt.

(2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung und Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich gestellt werden. Diese Anträge werden auf der Homepage des Vereins www.wir-sind-neuoetting.de veröffentlicht und bis zum Ende der Mitgliederversammlung dort belassen.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

(a) Entgegennehmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;

(b) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;

(c) Beratung und Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm;

(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein;

(f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge aufgrund der Tagesordnung;

(g) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder beschlussfähig; sind weniger Mitglieder erschienen, wird die Mitgliederversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung nach Ablauf einer halben Stunde auf jeden Fall beschlussfähig.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit sich nicht aus Gesetz oder dieser Satzung zwingend etwas Anderes ergibt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede juristische Person und jede Personenmehrheit wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, werden sämtliche Mitglieder erneut eingeladen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann frühestens am dritten darauf folgenden Tag statt. Dabei ist die außerordentliche Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von ein Zehntel der Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift abzufassen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister,  mindestens 1 weiteren Beisitzern aus Wirtschaft, Verwaltung oder Bürgerschaft  sowie dem 1. Bürgermeister der Stadt Neuötting (oder einem von Ihm zu benennenden Stellvertreter).

(2)    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Form der  Wahl. Die einzelnen Ämter des Vorstandes werden auf der konstituierenden Vorstandssitzung durch Wahl festgelegt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Funktionsperiode wird vom verbleibenden Vorstand an dessen Stelle ein anderes Mitglied eingesetzt, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliedversammlung einzuholen ist. Als Gründe für das Ausscheiden gelten der Verlust der Mitgliedschaft, der Verlust der vollen Handlungsfähigkeit sowie die schriftliche Erklärung des Rücktrittes, die an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten ist. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

(3)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsmodalitäten des Vorstands im Einzelnen regelt.

 

§ 13

Zuständigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(b) die Einberufung der Mitgliederversammlung

(c) die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

(d) die Verwaltung des Vereinsvermögens

(e) die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts sowie des Arbeitsprogramms

(f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß § 5.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro dürfen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden nur abgeschlossen werden, wenn der Vorstand dem vorher zugestimmt hat.

(4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, ihm obliegen die Führung der Mitgliederlisten und der Schriftverkehr des Vereins.

(5) Dem Schatzmeister obliegt die Führung des Kassenbuches.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters deren Stellvertreter.

 

§ 14

Sitzungen des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, in weiterer Folge vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einberufen. Soweit die Sprecher/-innen der Arbeitsgruppen nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind, nehmen sie kraft Amtes an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie können sich vertreten lassen.

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.        Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen sowie Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben- und Problembereiche, die sich aus der Erfüllung des Vereinszweckes ergeben, bilden.

(3)    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 15

Kassenführung

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresrechnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der eingesetzten Finanzmittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Entlastung zu beantragen.

 

§ 16

Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Satzung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuötting, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Stadtentwicklung im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

 

 

Die Änderung des §12 Vorstand (1) wurde in der Jahreshauptversammlung am 25.10.2011 einstimmig angenommen.

Die Änderung des §14 Sitzungen des Vorstands (2) wurde in der Jahreshauptversammlung am 26.03.2014 einstimmig angenommen.